Vereinsstatuten

 

  • Name und Sitz

    Der Name des Vereins heißt Skiclub Ried im Innkreis (S.C.R.)

    Der Skiclub Ried im Innkreis gehört dem Schiverband Oberösterreich an, er hat seinen Sitz in Ried im Innkreis

  • Zweck

    Der Zweck des Skiclubs ist die Förderung des Schisportes in jeder Hinsicht und zwar durch Veranstaltung von Wettläufen und Werbeläufen, durch die Abhaltung und Vorführungen von Licht- und Laufbildern und die Veranstaltung geselliger Zusammenkünfte.

  • Beiträge

    Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen, Spenden und sonstige Zuwendungen. Die Mitgliedsbeiträge sind  innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Vorschreibung zu entrichten. Mahngebühren in der Höhe von € 5,- pro Mahnung werden verrechnet. Wenn der Mitgliedsbeitrag nicht fristgerecht bezahlt wird, behält sich der Skiclub das Recht vor, das Mitglied mit sofortiger Wirkung beim ÖSV abzumelden bzw. vorübergehend abzumelden (kein Versicherungsschutz!).

  • Aufnahme

    Die Aufnahme erfolgt mit der Abgabe der unterschriebenen Beitrittserklärung bzw. bei einer Online-Anmeldung mit der Zusendung der Beitragsvorschreibung. Der Skiclub behält sich vor, die Aufnahme abzulehnen, insbesondere bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben oder aus sonstigen Gründen. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied, eine Einschreibegebühr in der aktuellen Höhe zu bezahlen. Bei einer Familienmitgliedschaft ist nur eine Einschreibgebühr zu entrichten. Im Falle eines Austritts oder Ausschlusses eines Mitgliedes wird die Einschreibegebühr bei einer Wiederaufnahme erneut fällig.

  • Austritt oder Ausschluss

    Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vereinsvorstand, entbindet aber nicht von den Verpflichtungen für das laufende Jahr, auch wenn etwaige Veranstaltungen nicht zustande kommen sollten. Grundsätzlich gilt, dass die Austrittserklärung bis spätestens 30.November des laufenden Clubjahres beim zuständigen Kassier schriftlich eintreffen muss. Austrittserklärungen nach diesem Stichtag gelten erst für das darauffolgende Vereinsjahr und entbinden NICHT von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Vereinsjahr.

  • Pflichten und Rechte der Mitglieder
    1. Die Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus den Satzungen, Bestimmungen und Beschlüssen
      a) des Ö.S.V.
      b) des O.Ö.S.V.
      c) des S.C.R.
    2. Die Rechte der Mitglieder bestehen in der Teilnahme an den Veranstaltungen und den Einrichtungen des Clubs, die Mitglieder haben das Stimmrecht auf der Hauptversammlung. Eine Ö.S.V.-Mitgliedschaft ist für Schikurse zwingend notwendig
  • Ehrenmitglieder

    Personen, welche sich um den S.C.R. oder dessen Zwecke hervorragende Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung des Clubs zu Ehren­mitgliedern ernannt werden. Hiezu ist der einstimmige Beschluss der Hauptver­sammlung erforderlich. Den Antrag auf Ernennung hat der Clubvorstand zu stellen.

  • Clubjahr

    Das Clubjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September jeden Jahres

  • Cluborgane

    a) der Clubvorstand
    b) die Hauptversammlung

  • Wahl der Cluborgane

    Der Vorstand des Skiclubs wird in der Hauptversammlung, in der alle Mitglieder stimmberechtigt sind, für drei Jahre gewählt.

    Der Clubvorstand besteht aus

    • Clubobmann
    • Stellvertreter
    • Schriftführer
    • Stellvertreter
    • Kassier
    • Stellvertreter
    • Sportwart ALPIN
    • Verantwortlicher für Stadtmeisterschaft
    • Sportwart LANGLAUF
    • 1. Lehrwart
    • 2. Lehrwart
    • Kinderwart

     

    Bei Bedarf können dazu noch verschiedene Referate vergeben werden (z.B. Werbung, Organisation usw.)

     

  • Aufgaben des Clubvorstandes

    Die Vertretung nach außen obliegt dem Clubobmann bzw. im Verhinderungsfalle dessen Vertreter. Die Geschäftsführung ist Sache des Clubvorstandes. Im Clubvor­stand hat für jeden Entschluss volle Einstimmigkeit zu herrschen. Zeichnungsberechtigt für den schriftlichen Verkehr und Abmachungen aller Art sind der Clubobmann und der Kassier bzw. deren Stellvertreter.

  • Vorstandssitzungen

    Die Vorstandssitzungen werden vom Clubobmann schriftlich einberufen. Die Einbe­rufung zur Sitzung erfolgt unter Einhaltung einer 8-tägigen Frist. Die Tagesordnung bestimmt der Clubobmann

  • Hauptversammlung

    In der zweiten Hälfte jedes dritten Geschäftsjahres findet die ordentliche Hauptver­sammlung statt. Dieselbe ist 14 Tage vorher mit Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
    Sie erledigt:

    1. Rechenschaftsbericht
    2. Erteilt Entlastung des Clubvorstandes
    3. Wählt die Mitglieder des Clubvorstandes und zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren
    4. Beschließt über Satzungsänderungen, eingebrachte Anträge und Auflösung des Clubs
    5. Entscheidet über den Einspruch wegen des Ausschlusses einer Mitgliedschaft
    6. Festsetzung des Clubbeitrages

    Auf der ordentlichen Hauptversammlung kann nur über die in der bekannt gege­benen Tagesordnung aufgenommenen Punkte Beschluss gefasst werden.
    Der Clubvorstand ist verpflichtet, Anträge der Mitglieder, die spätestens 14 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingehen, in die Tagesordnung aufzunehmen.

    Nur Mitglieder, die ihren satzungsmäßigen Verpflichtungen nachgekommen sind, sind stimmberechtigt. Eine Stimmvertretung ist mit schriftlicher Vollmacht an stimmberechtigte Mirglieder zulässig, doch darf ein Stimmführer nicht mehr als drei Mitglieder zusätzlich vertreten. Zur Beschlussfähigkeit einer Hauptversammlung ist die Anwesenheit bzw. die Vertretung von mindestens der Hälfte der teilnahme­berechtigten Personen erforderlich. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist eine auf eine halbe Stunde später einberufene Hauptversammlung unter allen Umständen beschlussfähig.
    Die Entscheidung über jeden Antrag mit Ausnahme von Satzungsänderungen und der Auflösung des Clubs erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Clubobmann.

     

  • Satzungsänderungen und Auflösung des Skiclubs

    Zu Satzungsänderungen und der Beschlussfassung über die Auflösung des S.C.R., wozu nur eine ordentliche oder eine außerordentliche Hauptversammlung berechtigt sind, ist eine Mehrheit von zwei Drittel aller Stimmen erforderlich. Im Falle der Auf­lösung bestimmt die Hauptversammlung über die Verwendung des Vermögens, doch darf dasselbe nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Im Falle einer behördlichen Auflösung ist das Vermögen ebenfalls gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

  • Außerordentliche Hauptversammlung

    Auf Antrag von mindestens einem Drittel der dem Club angehörigen Mitglieder kann bei gleichzeitiger Angabe einer bestimmten Tagesordnung (mindestens 14 Tage vor­her) eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Für die Kompetenz und die Beschlussfassung derselben gelten dieselben Bestimmungen wie für die ordentliche Hauptversammlung.

    Auf einer außerordentlichen Hauptversammlung darf nur über die in der bekannt gegebenen Tagesordnung aufgenommenen Punkte Beschluss gefasst werden. Außerdem kann unter denselben Bedingungen der Clubvorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen

     

  • Schlichtung von Streitigkeiten

    Aus dem Clubverhältnis sich ergebende Streitigkeiten werden von einem Schieds­gericht geschlichtet. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen dem Ö.S.V. ange­hören. Jeder Streitteil bezeichnet dem Clubvorstand zwei Schiedsrichter, die sich über die Wahl eines Obmannes einigen. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, so entscheidet das Los. Der Obmann soll nie aus dem Clubvorstand gewählt werden. Hat ein Streitteil seine Schiedsrichter ernannt, so hat die andere Partei die ihrigen binnen 14 Tagen ebenfalls zu bezeichnen, anderenfalls das Recht der Ernennung auf den Clubobmann, oder falls dieser selbst der Beteiligte ist, auf das nächste unbeteiligte Mitglied des Clubvorstandes übergeht. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes steht Berufung beim O.Ö.S.V. zu.

     

  • Wie das Schifahren ein unpolitische Sache ist, so soll auch der Skiclub unpolitisch sein. Läßt sich dieses Ziel nicht erreichen, so erfolgt die sofortige Auflösung bzw. der Ausschluss der gegen diesen Paragraphen verstoßenden Mitglieder.